Statuten

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Evangelisches Bildungswerk Oberösterreich“ (im folgenden: „EBW OÖ“ genannt) und hat seinen Sitz in Linz; seine Tätigkeit ist gemeinnützig und erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. Der Verein ist ein evangelisch – kirchlicher Verein im Sinne der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.B. und H.B. in Österreich.

§ 2 Zweck:

Das „Evangelische Bildungswerk Oberösterreich“, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung der Erwachsenenbildung im Sinne des Leitbildes und der Zielsetzungen evangelischer Bildungsarbeit in Österreich. Zudem hält der Verein „EBW OÖ“ als Mitglied des „EB-Forums OÖ“ die inhaltlichen und formalen Kriterien ein, die ihn zum Träger des „Qualitätssiegels der Oberösterreichischen Erwachsenen – und Weiterbildungseinrichtungen“ machen. Ebenso werden auch die örtlichen evangelischen Bildungswerke in OÖ bei der Erlangung des Qualitätssiegels durch juristische und fachliche Hilfestellungen unterstützt.
Leitbild der Evangelischen Erwachsenenbildung OÖ:
Die Evangelische Erwachsenenbildung soll, motiviert vom Evangelium, interessierte Erwachsene zu eigenständiger Lebensgestaltung und Verantwortung für die Mitwelt ermutigen und befähigen. Wissenschaft, Leben und Glaube sollen nicht in unverbundene Bereiche auseinanderfallen. Die Hoffnung und die Orientierung, die aus dem Glauben kommt, soll als Lebenshilfe im Rahmen der Evangelischen Erwachsenenbildung vermittelt und spürbar werden. Dafür werden Begegnungen und Orte angeboten, wo Einzelne und Gruppen im gemeinsamen Lernen Orientierung suchen und Handlungsmöglichkeiten entdecken können. Dieser Zweck wird erreicht durch Vermittlung, Beratung, finanzielle Förderung oder Durchführung erwachsenbildnerischer und kultureller Veranstaltungen oder Einrichtungen aller Art sowie durch Bildung von fachlichen Arbeitsgemeinschaften und Herausgabe von Informationen.

§ 3 Mitglieder:

Alle im Sinne des § 2 wirkenden Einzelpersonen, Gruppen und Einrichtungen bei Wahrung ihrer vollen Selbständigkeit und Eigenart können ordentliche Mitglieder werden. Einzel- und juristische Personen, die das „Evangelische Bildungswerk Oberösterreich“ durch finanzielle Beiträge unterstützen, können fördernde Mitglieder werden. Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern in das „Evangelische Bildungswerk Oberösterreich“ erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Die Aufnahme kann vom Vorstand abgelehnt werden. Wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auch sofort ausschließen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch ein Schreiben an den Vorstand zum Ende Juni oder zum Ende Dezember erfolgen.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder:

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Sind örtliche Bildungswerke Mitglied so gelten die Mitgliedsrechte für deren zur Vertretung befugten Personen ( maximal zwei Personen pro örtlichem Bildungswerk ). Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 5 Gliederungen:

Das „Evangelische Bildungswerk Oberösterreich“ gliedert sich in
  1. das Evangelische Bildungswerk OÖ mit Sitz : „Evangelische Superintendentur der Diözese OÖ,Bergschlösslgasse 5, 4020 Linz“.
  2. Der Superintendentialausschuss entsendet über Vorschlag des Vereinsvorstandes mittels Beschluss einen Vertreter des Vereines „EBW OÖ“ in das „EB-Forum“.
  3. örtliche Bildungswerke, deren Tätigkeitsbereich im wesentlichen auf einen Ort, eine Gemeinde und deren Umgebung zielt;
  4. Arbeitskreise, deren Wirkungsbereich sich über einen oder mehrere politische Verwaltungsbezirke erstreckt; durch sie werden jeweils örtliche Bildungswerke zusammengefasst.

§ 6 Geldmittel und Vermögen:

Die Geldmittel werden beschafft:
  1. durch Subventionen von Kirche, Bund, Land und Gemeinden;
  2. durch Spenden und Beiträge;
  3. durch eigene Veranstaltungen und Sammlungen;
  4. durch Geschenke und letztwillige Verfügungen.
Sämtliche einlaufende Geldmittel dürfen direkt oder indirekt nur im Sinne des Vereinszweckes und des Jahreshaushaltsplanes verwendet werden. Für alle Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen. Die dem „Evangelischen Bildungswerk Oberösterreich“ beitretenden oder angehörigen Vereine, Gruppen und Einrichtungen behalten ihre finanzielle Unabhängigkeit und Selbständigkeit bei. Sie sind nur bei Inanspruchnahme von Vereinsmitteln verpflichtet, über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben.

§ 7 Organe des „Evangelischen Bildungswerkes Oberösterreich“ :

Organe des „Evangelischen Bildungswerkes Oberösterreich“ sind :
  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 8 Die Hauptversammlung:

Die ordentliche Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des „Evangelischen Bildungswerkes Oberösterreich“. Sie ist einmal jährlich wenigstens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen; diese müssen zur Verhandlung gelangen, wenn ihre Zulassung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. In den Wirkungskreis der Hauptversammlung fällt insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für fünf Jahre;
  2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, auf zwei Jahre;
  3. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und Tätigkeitsberichtes durch den Vereinsobmann.
  4. die Entgegennahme des Kassenberichtes durch den Vereinskassier und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
  5. die Beschlussfassung über den nächstjährigen Jahreshaushaltsplan;
  6. Wahl zweier Mitglieder zur Entsendung in das Schiedsgericht
  7. die Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  8. die Beschlussfassung über Vereinsauflösung;
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen und nur wenn diese ausdrücklich in der Tagesordnung angeführt war. Die Hauptversammlung ist mit der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder beschlussfähig. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder schriftlich zur Hauptversammlung mit Tagesordnung eingeladen worden sind. Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und muss dies tun, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes oder von wenigstens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem amtierenden Superintendenten der Diözese OÖ, deren Stellvertretern und dem vom Superintendentialausschuss auf Vorschlag des Vereines in das „EB-Forum“ entsandten Vertreter. Der Vorstand kann um bis zu fünf weitere Mitglieder vergrößert werden.
  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen; er unterfertigt alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer soweit sie nicht rein informativen Inhalt haben; im Falle der Verhinderung von Schriftführer bzw. Kassier zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Ferner obliegt dem Vorsitzenden die Einberufung und Leitung aller Vorstandssitzungen sowie die Leitung der Hauptversammlung.
  2. Den Vorsitzenden vertritt in dessen Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.
  3. Der Schriftführer ist insbesondere für die Abfassung aller Sitzungs- und Versammlungsprotokolle verantwortlich.
  4. Der Kassier hat die gesamte Geldgebarung im Sinne des Jahresvoranschlages zu führen sowie der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Der Kassier fertigt Schriftstücke finanziellen Inhalts gemeinsam mit dem Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung des Kassiers kann der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied diese Aufgaben wahrnehmen.
  5. Der vom Superintendentialausschuss entsandte Vertreter des Vereines „EBW OÖ“ im „EB-Forum“ wahrt die Interessen des Vereines im „EB-Forum“ und vertritt diesen darin mit Sitz und Stimme.
  6. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen, die im Voranschlag vorgesehenen Mittel und Hilfen an die Arbeitskreise und örtlichen Bildungswerke zu verteilen, die laufenden zentralen Administrationen und die beratenden Geschäfte für die örtlichen Evangelischen Bildungswerke und Veranstaltungen des „Evangelischen Bildungswerkes Oberösterreich“ zu besorgen. Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen ohne Stimmrecht in den Vorstand zu kooptieren.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Einberufung des Vorstandes hat mindestens zweimal im Jahr zu erfolgen. Sie muss binnen 14 Tagen erfolgen, wenn es mindestens drei Mitglieder desselben verlangen. Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist spätestens mit der Einlandung zur nächsten Sitzung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

§ 10 Entgelt

Im Falle, dass ein Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, hat dieses Vorstandsmitglied bei Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt stehen, kein Stimmrecht

§ 11 Die Rechnungsprüfer:

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den Rechnungsprüfern obliegt die stichprobenartige Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Finanzgebarung. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 12 Das Schiedsgericht:

Das Schiedsgericht entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, wobei jeder Streitteil sich einen Schiedsrichter aus den ordentlichen Mitgliedern wählt. Diese Schiedsrichter wählen ein weiteres ordentliches Mitglied als Vorsitzenden. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind endgültig.

§ 13 Die Auflösung:

Der Verein wird aufgelöst durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung dieser Punkt besonders angeführt war. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Evangelischen Superintendentur OÖ zu.
Wenn in diesen Vereinssatzungen für eine Funktion geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, gelten diese bei Innehabung der Funktion durch Frauen oder Männer in der geschlechtsspezifischen Form. 7. April 1999: Satzungen wurden vom Evangelischen Oberkirchenrat der Evangelischen Kirche in Österreich genehmigt und das Evangelische Bildungswerk Oberösterreich als „Evangelisch-Kirchlicher-Verein“ anerkannt. 31. Mai 1999: Nichtuntersagungserklärung zur Bildung des Vereines EBW OÖ durch die Sicherheitsdirektion OÖ. 25. Sept. 1999: Gründungsversammlung des Vereines „Evangelisches Bildungswerk Oberösterreich“ (EBW OÖ) 1.7. 2002: Neues „Vereinsgesetz 2002“ bundesweit gültig 8. Mai 2004: Satzungen adaptiert, in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Neuwahl des Vorstandes 21. Mai 2005 Satzungen mit § 10 „Entgelt“ ergänzt und bei der Jahreshauptversammlung beschlossen. Mag. Renate Bauinger wurde zur Vorsitzenden per 1. Jänner 2006 gewählt.
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